FG Köln - Urteil vom 25.10.2016
3 K 887/16
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; EStG § 39 Abs. 6 S. 3; EStG § 42b Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2018, 349

Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Steuerklassenwechsels; Änderung der Steuerklassen für in einem Dienstverhältnis stehende Ehegatten

FG Köln, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 3 K 887/16

DRsp Nr. 2016/19672

Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Steuerklassenwechsels; Änderung der Steuerklassen für in einem Dienstverhältnis stehende Ehegatten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; EStG § 39 Abs. 6 S. 3; EStG § 42b Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht einen weiteren Lohnsteuerklassenwechsel der Klägerin im Jahr 2015 abgelehnt hat.

Die Klägerin ist seit 2011 verheiratet. Am 28.01.2015 beantragten sie und ihr Ehemann beim Beklagten einen Wechsel der Steuerklassenkombination von IV / IV auf III / V, wobei der Arbeitslohn der Klägerin künftig der Steuerklasse V unterliegen sollte. Dem Antrag wurde seitens des Beklagten mit Wirkung zum 01.02.2015 entsprochen. Am 21.04.2015 beantragten die Ehegatten erneut einen Wechsel der Steuerklassen, wobei nunmehr die Steuerklasse III der Klägerin und ihrem Ehemann die Steuerklasse V zugeordnet werden sollte. Als Begründung gaben sie "Gehaltsaufstockung vor Elternzeit" an. Das Kind der Klägerin wurde am 19.10.2015 geboren.