Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht einen weiteren Lohnsteuerklassenwechsel der Klägerin im Jahr 2015 abgelehnt hat.
Die Klägerin ist seit 2011 verheiratet. Am 28.01.2015 beantragten sie und ihr Ehemann beim Beklagten einen Wechsel der Steuerklassenkombination von IV / IV auf III / V, wobei der Arbeitslohn der Klägerin künftig der Steuerklasse V unterliegen sollte. Dem Antrag wurde seitens des Beklagten mit Wirkung zum 01.02.2015 entsprochen. Am 21.04.2015 beantragten die Ehegatten erneut einen Wechsel der Steuerklassen, wobei nunmehr die Steuerklasse III der Klägerin und ihrem Ehemann die Steuerklasse V zugeordnet werden sollte. Als Begründung gaben sie "Gehaltsaufstockung vor Elternzeit" an. Das Kind der Klägerin wurde am 19.10.2015 geboren.
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