BFH - Urteil vom 06.07.2005
XI R 43/04
Normen:
AO § 169 § 170 § 171 Abs. 10 § 175 § 179 § 180 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 227
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4566/01

Feststellungsbescheid; Grundlagenbescheid

BFH, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XI R 43/04

DRsp Nr. 2005/19898

Feststellungsbescheid; Grundlagenbescheid

1. Die einzelnen Feststellungen eines Feststellungsbescheides sind selbstständiger Natur und enthalten selbstständig anfechtbare Regelungen.2. Im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung ist jede einzelne festgestellte Besteuerungsgrundlage als eigenständiger Regelungsgegenstand anzusehen.3. Ein Bescheid, der einen Grundlagenbescheid lediglich wiederholt, berechtigt nicht zur Änderung des Folgebescheides.4. Der Fristablauf gemäß § 171 Abs. 10 AO kann durch einen nur wiederholenden Bescheid nicht gehemmt werden.

Normenkette:

AO § 169 § 170 § 171 Abs. 10 § 175 § 179 § 180 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --im Streitjahr 1993 zusammenveranlagte Eheleute-- sind an der Firma X-GmbH & Co. KG (KG) und an der Z-GbR (GbR) beteiligt. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1993 schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Beteiligungseinkünfte auf jeweils 25 500 DM aus der KG und auf jeweils 20 000 DM aus der GbR (Einkommensteuerbescheid 1993 vom 27. Februar 1995).

Mit Feststellungsbescheid vom 12. Juni 1995 schätzte das FA die GbR-Einkünfte auf jeweils 15 000 DM. Das FA änderte im Einkommensteuerbescheid 1993 fälschlicherweise den Ansatz der KG-Einkünfte.