BFH - Urteil vom 07.09.2005
VIII R 4/05
Normen:
EStG § 10d ; KO § 238 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 12
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6255/01

Feststellungsbescheid nach Eröffnung des Konkursverfahrens

BFH, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen VIII R 4/05

DRsp Nr. 2005/18923

Feststellungsbescheid nach Eröffnung des Konkursverfahrens

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens darf das FA Steuern, die zur Konkurstabelle anzumelden sind, nicht mehr festsetzen. Dies gilt auch für Bescheide, in denen ausschließlich Besteuerungsgrundlagen ermittelt und festgestellt werden, die ihrerseits die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, die zur Konkurstabelle anzumelden sind.

Normenkette:

EStG § 10d ; KO § 238 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte am 9. August 1993 zum 31. Dezember 1990 für den vom Finanzgericht (FG) als Kläger behandelten M einen verbleibenden Verlustvortrag von 5 337 185 DM fest. Am ... März 1995 wurde über das Vermögen des M das Konkursverfahren eröffnet; zum Konkursverwalter wurde Rechtsanwalt L bestellt.