I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Streitjahr 2001 für 36 500 DM eine DM-Anleihe des Staates Argentinien (nominal 50 000 DM, Kurs 73 v.H.), die im 4. Quartal 1998 mit Jahreskupons emittiert worden war, wobei der Nominalzins bis zum 18. Oktober 2000 14 v.H. und in der Folgezeit bis zur Fälligkeit 9 v.H. p.a. betrug.
Am 17. Dezember 2001 veräußerte der Kläger die Anleihe in drei Teilpositionen zum Kurs von 40 v.H. (20 069,14 DM). Hieraus ergab sich nach der sog. Differenzmethode ein negativer Betrag von 16 500 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete den Verlust aus dem Verkauf der Argentinienanleihe zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ging nicht von einem negativen Zinsertrag aus. Das Finanzgericht (FG) ist dem in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1450 veröffentlichten Urteil vom 22. April 2004 1 K 1100/03 gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
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