FG München - Beschluss vom 30.05.2001
10 V 1037/01
Normen:
AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
EFG 2001, 1258

Feststellungsbescheide erster und zweiter Stufe und Auslegung dieser Bescheide bei Treuhandverhältnis an Personengesellschafts-Anteil

FG München, Beschluss vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 10 V 1037/01

DRsp Nr. 2001/15621

Feststellungsbescheide erster und zweiter Stufe und Auslegung dieser Bescheide bei Treuhandverhältnis an Personengesellschafts-Anteil

1. Bei einer Treuhandschaft an Gesellschaftsanteilen einer Personengesellschaft wird im Feststellungsbescheid erster Stufe entschieden, welchen Gewinn die Gesellschaft erzielt hat und wie dieser Gewinn auf die Gesellschafter (Treuhänder) zu verteilen ist; im Feststellungsbescheid zweiter Stufe wird sodann der Gewinnanteils des Treuhänders auf den oder die Treugeber verteilt. 2. Anders als bei einer verdeckten Treuhandschaft können im Falle eines offenen Treuhandverhältnisses die Feststellungen der ersten und der zweiten Stufe in einem Bescheid zusammengefasst werden; es ist aber nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA auch bei offener Treuhandschaft zwei getrennte Feststellungsbescheide (erster und zweiter Stufe) erlassen darf.