FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2015
15 K 4287/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 17; GrEStG § 19; GrEStG § 20; AO § 181 Abs. 5; AO § 171 Abs. 10;
Fundstellen:
DStR 2016, 11
DStRE 2016, 288
EFG 2015, 1418

Feststellungserklärung, aus der sich ein Gesellschafterwechsel ergibt, ist keine grunderwerbsteuerrechtliche Anzeige Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 AO einschränkende Auslegung von § 181 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 AO bei Grunderwerbsteuerfestsetzung auf Grundlage einer Feststellung nach § 17 GrEStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 15 K 4287/11

DRsp Nr. 2015/12115

Feststellungserklärung, aus der sich ein Gesellschafterwechsel ergibt, ist keine grunderwerbsteuerrechtliche Anzeige Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 AO einschränkende Auslegung von § 181 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 AO bei Grunderwerbsteuerfestsetzung auf Grundlage einer Feststellung nach § 17 GrEStG

1. Eine grunderwerbsteuerrechtliche Anzeige i. S. d. §§ 19, 20 GrEStG ist bei der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen FA einzureichen oder als eine solche nach dem GrEStG zu kennzeichnen. Die Einreichung einer Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, aus der ein Austausch der Gesellschafter ersichtlich ist, stellt keine grunderwerbsteuerrechtliche Anzeige dar. 2. In dem Hinweis gem. § 181 Abs. 5 AO, dass der Grundlagenbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen und daher nur für solche Steuerfestsetzungen von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ebenso wenig erforderlich wie eine konkrete Erkennbarkeit für den Steuerpflichtigen, für welche Folgesteuern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.