FG Hamburg - Urteil vom 04.07.2009
7 K 83/07
Normen:
AO § 169 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Feststellungsfrist bei Nichtfeststellbarkeit von Betriebsausgaben

FG Hamburg, Urteil vom 04.07.2009 - Aktenzeichen 7 K 83/07

DRsp Nr. 2010/1739

Feststellungsfrist bei Nichtfeststellbarkeit von Betriebsausgaben

Kann ein Gericht nicht zweifelsfrei feststellen, ob ein Kläger zu Recht oder zu Unrecht Betriebsausgaben für den Erwerb eines Grundstücks geltend machen kann, so beträgt die Feststellungsfrist regulär gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen der Kläger anlässlich des Erwerbs des Grundstücks X-Straße, Hamburg, als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Die Kläger sind Eheleute und betreiben seit 1993 eine Gemeinschaftsarztpraxis in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in zunächst zur Untermiete gemieteten Räumen in der Y-Straße, Hamburg, die der Kläger zuvor ab 1987 allein als Arztpraxis führte. Die nach Abzug aller praxisbedingten Kosten verbleibenden Einnahmen der Gemeinschaftsarztpraxis entfallen gemäß dem Gemeinschaftspraxisvertrag auf den Kläger zu 60 % und auf die Klägerin zu 40 %. Bei Ausscheiden eines der Kläger aus der Praxis sollte der andere die Praxis allein weiter führen.