FG Münster - Urteil vom 23.05.2012
11 K 631/11 F
Normen:
EStG § 23 Abs 3 Satz 9; AO § 169; EStG § 10d Abs 4;

Feststellungsfrist, Festsetzungsfrist zur ESt, Verjährung

FG Münster, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 11 K 631/11 F

DRsp Nr. 2012/14699

Feststellungsfrist, Festsetzungsfrist zur ESt, Verjährung

Eine gesonderte Feststellung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften kann auch nach Ablauf der für diese geltenden Feststellungsfrist erfolgen, wenn die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres noch nicht abgelaufen ist.

Normenkette:

EStG § 23 Abs 3 Satz 9; AO § 169; EStG § 10d Abs 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob erstmalig eine gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 erfolgen kann.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2002 auf der Grundlage der von ihnen im Mai 2003 eingereichten Einkommensteuererklärung zuletzt mit Bescheid vom 29. August 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte hatte die Einkommensteuer auf xx.xxx EUR festgesetzt und dabei erklärungsgemäß bei dem Kläger weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt.