BFH - Beschluss vom 05.08.2004
II B 26/04
Normen:
AO § 170 § 181 ; BewG § 138 Abs. 5 ; GrEStG § 13 Nr. 5 § 19 Abs. 1 Nr. 5 § 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 7
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 1416/03

Feststellungsfrist für Grundbesitzwert

BFH, Beschluss vom 05.08.2004 - Aktenzeichen II B 26/04

DRsp Nr. 2004/16654

Feststellungsfrist für Grundbesitzwert

Die Frist für die Feststellung des Grundbesitzwertes beginnt nach § 181 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO in den Fällen, in denen eine Anzeige für GrESt-Zwecke zu erstatten ist, erst mit Ablauf des Kj, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des 3. Kj, das auf das Kj erfolgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Normenkette:

AO § 170 § 181 ; BewG § 138 Abs. 5 ; GrEStG § 13 Nr. 5 § 19 Abs. 1 Nr. 5 § 20 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom ... Mai 1998 haben sich in der Hand der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer GmbH mit Sitz der Geschäftsleitung in A, alle Anteile an der K-GmbH vereinigt. Der der K-GmbH gehörende Grundbesitz befindet sich u.a. im Bezirk des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--).