BFH - Urteil vom 30.03.2011
XI R 5/09
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; UStG § 14c Abs. 1 S. 2, 3; UStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 656/07

Feststellungsinteresse einer Klage bzgl. Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Zahlung zur Abgeltung des Anfechtungsrechts i.R.e. Kaufvertrages

BFH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen XI R 5/09

DRsp Nr. 2011/14819

Feststellungsinteresse einer Klage bzgl. Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Zahlung zur Abgeltung des Anfechtungsrechts i.R.e. Kaufvertrages

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1; UStG § 14c Abs. 1 S. 2, 3; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte im Dezember 2004 von der X-GmbH (GmbH) Inventar für ... € zzgl. Umsatzsteuer. Der Kaufpreis wurde nicht bezahlt. Mit Beschluss vom Januar 2005 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beigeladene als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser machte die Kaufpreisforderung gegenüber der Klägerin geltend, die mit einer Forderung aus einem Darlehensvertrag aufrechnete. Der Beigeladene hielt den Verkauf des Inventars für anfechtbar. Die Klägerin schloss mit dem Beigeladenen im Mai 2006 eine Vereinbarung, die sie verpflichtete, zur Abgeltung des Anfechtungsrechts einen Betrag in Höhe von ... € zu zahlen. Sie zahlte den vereinbarten Betrag und forderte den Beigeladenen erfolglos auf, eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu erteilen.

Die Klägerin erhob im April 2007 Klage gegen den Beklagten und Revisionskläger, das für die Besteuerung der GmbH zuständige Finanzamt (FA). Sie beantragte, festzustellen, dass ihre Zahlung Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung sei.