FG München - Urteil vom 26.09.1999
1 K 808/99
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; AO § 287 ; AO § 251 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen; Zwangsvollstreckung

FG München, Urteil vom 26.09.1999 - Aktenzeichen 1 K 808/99

DRsp Nr. 2002/3340

Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen; Zwangsvollstreckung

Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Antrags an das Amtsgericht auf Erteilung eines Durchsuchungsbeschlusses und der anschließenden Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen (Fortsetzungsfeststellungsklage) ist unzulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner in erster Linie mit der Höhe der zu vollstreckenden Steuern nicht einverstanden ist und deshalb einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO beantragen könnte.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; AO § 287 ; AO § 251 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet. Anfang 1994 wurde die Anwaltszulassung des Kl entzogen. Seine Anwaltskanzlei hatte er in ... (Hauptniederlassung) und in ... (ab 1991) betrieben. Seitdem arbeitet er als kaufmännischer Angestellter. In den Jahren 1994 und 1997 gab er jeweils eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslage ab. Die Klägerin (Klin) erzielte bis 1994 keine Einkünfte. Danach (ab 1994) bezog sie Einkünfte aus gewerblicher und nichtselbständiger Tätigkeit. Bis August 1993 wohnten die Kl mit ihren drei Kindern in ... danach in ... Im Juni 1996 übersiedelten sie nach ... bei ...