BGH - Urteil vom 09.11.2022
VIII ZR 272/20
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 440 S. 1 Alt. 3; HGB § 377; ZPO § 256 Abs. 1; RL 1999/44/EG Art. 3 Abs. 6;
Fundstellen:
NJW 2023, 1567
VRS 2023, 142
VersR 2023, 655
WM 2023, 143
ZIP 2023, 640
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 149/16
OLG Düsseldorf, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 217/19

Feststellungsklage bzgl. der Umwandlung des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber aufgrund des vom Leasingnehmer erklärten Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis; Abschalteinrichtung als nicht geringfügige Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44/EG; Unzumutbarkeit einer Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung vor der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeug

BGH, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 272/20

DRsp Nr. 2023/264

Feststellungsklage bzgl. der Umwandlung des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber aufgrund des vom Leasingnehmer erklärten Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis; Abschalteinrichtung als nicht geringfügige Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44/EG; Unzumutbarkeit einer Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung vor der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeug

a) Zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) des (aus abgetretenem Recht des Käufers/Leasinggebers vorgehenden) Leasingnehmers gegen den Verkäufer mit dem Ziel der Feststellung, dass sich der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber aufgrund des vom Leasingnehmer erklärten Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.