SchlHOLG - Urteil vom 05.06.2024
9 U 58/23
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; HGB § 169 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 401
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 132/22

Feststellungsklage der Kommanditistin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH; Klage gegen die einzelnen Gesellschafter zur Wahrung der Passivlegitimation; Nicht gegebene Auswirkung einer Nichtladung der Kommanditistin; Einschränkung der Gewinnausschüttung an Kommanditisten

SchlHOLG, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 9 U 58/23

DRsp Nr. 2024/8568

Feststellungsklage der Kommanditistin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH; Klage gegen die einzelnen Gesellschafter zur Wahrung der Passivlegitimation; Nicht gegebene Auswirkung einer Nichtladung der Kommanditistin; Einschränkung der Gewinnausschüttung an Kommanditisten

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31.05.2023 - Az. 2 O 132/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I. GmbH &amp Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 9 betreffend die Ergebnisverwendung 2021 mit dem Inhalt: "Es kommt zur Abstimmung, ob alle einverstanden sind, dass Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung durch die GF und dem Beirat entschieden werden sollen: .... Somit wird diese Entscheidung einstimmig der GF und dem Beirat obliegen", nichtig ist.

Im Übrigen werden die weitergehende Berufung und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.