FG Hessen - Urteil vom 18.02.2008
10 K 2317/07
Normen:
FGO § 41 Abs. 2 ; EStG § 39b Abs. 6 ; DBA Kroatien Art. 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1306

Feststellungsklage; Subsidiarität; Lohnsteuer; Abzugsverfahren; Ausländische Gesellschaft; Anrufungsauskunft; Freistellungsbescheinigung; Inländische Betriebsstätte - Subsidiarität der Feststellungsklage bei der Freistellung im innerstaatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren

FG Hessen, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 10 K 2317/07

DRsp Nr. 2008/13108

Feststellungsklage; Subsidiarität; Lohnsteuer; Abzugsverfahren; Ausländische Gesellschaft; Anrufungsauskunft; Freistellungsbescheinigung; Inländische Betriebsstätte - Subsidiarität der Feststellungsklage bei der Freistellung im innerstaatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren

1. Im Anwendungsbereich des DBA Kroatien ist die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 39b EStG materielle Voraussetzung für die Steuerfreistellung im innerstaatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren. 2. Die Klage festzustellen, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für im Ausland ansässige Arbeitnehmer besteht, ist unzulässig, wenn das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung, die zu beantragen ist, materielle Voraussetzung für die Steuerfreistellung ist.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 2 ; EStG § 39b Abs. 6 ; DBA Kroatien Art. 27 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie im Jahr 2007 nicht verpflichtet war, für ihre in Kroatien ansässigen und in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen.