FG Hessen - Urteil vom 25.06.2008
4 K 2698/07
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; FGO § 41 Abs. 1 ;

Feststellungsklage; Zulässigkeit; Steuerabzug; Kapitalertragsteuer; Vorauszahlung; Steuerliche Vorfrage; Schadenersatz; Zivilrechtsstreit - Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

FG Hessen, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 4 K 2698/07

DRsp Nr. 2008/19004

Feststellungsklage; Zulässigkeit; Steuerabzug; Kapitalertragsteuer; Vorauszahlung; Steuerliche Vorfrage; Schadenersatz; Zivilrechtsstreit - Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

1. Eine Klage zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kapitalertragsteuer ist unzulässig, wenn damit eine steuerrechtliche Vorfrage für einen möglichen noch anzustrengenden späteren Prozess zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, der in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt, geklärt werden soll. 2. Ist der Rechtsweg für ein mögliches Schadensersatzverfahren zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, so steht die diesen auch eine umfassende Vorfragenkompetenz für rechtswegfremde Fragen zu.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; FGO § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer.