FG Münster - Urteil vom 25.04.2006
12 K 3598/04 E
Normen:
AO § 175 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2743
EFG 2007, 1481

Feststellungslast

FG Münster, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 12 K 3598/04 E

DRsp Nr. 2007/12911

Feststellungslast

Eine gesetzliche Regelung über die Verteilung der Feststellungslast existiert nicht. Der Steuerpflichtige trägt die Last für alle Tatsachen, die den Steueranspruch einschränken, nicht nur für die Steuerermäßigungen.

Normenkette:

AO § 175 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Änderung der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 abgelehnt hat.

Der Kläger (Kl.) war an der Firma A-Bau GmbH & Co. KG (KG) beteiligt, die das Bauvorhaben " " in B begonnen hatte. Durch Feststellungsbescheid des für die KG zuständigen FA für Körperschaften IV in B vom 17.07.1984/30.04.1986/30.03.1988 wurde für den Kl. ein Veräußerungsgewinn i. H. v. 40.974,53 DM festgestellt. Nach mehrjährigen Rechtsstreitigkeiten, die ein anderer Kommanditist der KG geführt hatte, wurde auch der Feststellungsbescheid des Kl. für das Kalenderjahr 1975 geändert. Durch Feststellungsbescheid vom 23.12.2002 wurden die Einkünfte des Kl. aus seiner Beteiligung an der KG für das Kalenderjahr 1975 auf 0 DM festgestellt.