FG Sachsen - Urteil vom 27.02.2013
8 K 965/12 (Kg)
Normen:
AO § 235; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 217

Feststellungslast der Familienkasse für Vorliegen einer Steuerhinterziehung als Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen bezüglich der Kindergeldrückforderung für ein volljähriges Kind infolge mangelnder Ausbildungsbemühungen des Kindes

FG Sachsen, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 8 K 965/12 (Kg)

DRsp Nr. 2013/6557

Feststellungslast der Familienkasse für Vorliegen einer Steuerhinterziehung als Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen bezüglich der Kindergeldrückforderung für ein volljähriges Kind infolge mangelnder Ausbildungsbemühungen des Kindes

1. War streitig, ob das volljährige Kind wie für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erforderlich „ernsthafte Ausbildungsbemühungen” entfaltet hat, so trägt insoweit im Verfahren der Kindergeldfestsetzung der Kindergeldanspruchsberechtigte die Feststellungslast. 2. Hebt die Familienkasse später die Kindergeldfestsetzung wegen Nichterfüllung des Tatbestands des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auf und will sie hinsichtlich der Kindergeldrückforderung Hinterziehungszinsen festsetzen, müssen hierzu der objektive und der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. 3. Insoweit trägt die Behörde die Feststellungslast dafür, dass das volljährige Kind seine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz im streitigen Zeitraum vollständig eingestellt hat.

Der Bescheid vom 20.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.