Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung einer Vorsteuervergütung auf 0 DM und die Rückforderung der bereits gewährten Vergütung für das Streitjahr 1992 im Zusammenhang mit Rechnungen der Firma K, welche die Klägerin zur Durchführung der Vorsteuervergütung bei dem Beklagten vorgelegt hat.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft - "Limited" - britischen Rechts, deren Gesellschaftszweck "Tätigkeiten auf dem Bausektor" sind.
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