FG Köln - Urteil vom 29.01.2013
1 K 1585/10
Normen:
AO § 180 Abs 3 Satz 1 Nr 2;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 217
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1076

Feststellungsverfahren, Absehen wegen geringer Bedeutung

FG Köln, Urteil vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 1 K 1585/10

DRsp Nr. 2013/7540

Feststellungsverfahren, Absehen wegen geringer Bedeutung

1) Eine gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung hat wegen geringer Bedeutung i.S.v. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aufgrund einvernehmlicher Schätzung feststehen und deren Aufteilung problemlos und unstreitig ist. 2) Zur Beurteilung, ob ein Feststellungsbescheid erforderlich ist und deshalb ergehen darf und muss, sind wie für alle Verwaltungsakte die Umstände maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Erlasses (oder der Entscheidung, vom Erlass abzusehen), erkennbar sind.

Normenkette:

AO § 180 Abs 3 Satz 1 Nr 2;

Tatbestand

Die Kläger sind Geschwister. Sie unterhielten seit 1984 Gemeinschaftskonten bei der A Bank AG (in B, Lichtenstein) und erzielten erhebliche Zinseinkünfte, die sie nicht erklärten. Am 30.10.2008 erstatteten sie hierüber eine Selbstanzeige. In der nachfolgenden Steuerfahndungsprüfung kam es zu einer einvernehmlichen Schätzung der Zinseinnahmen für 1996 i.H.v. 140.000 DM sowie der Werbungskosten i.H.v. 7.000 DM. Dies wurde im Bericht der Steuerprüfung vom 18.8.2009 festgehalten.