Feststellungsverjährung hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
FG München, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 9 K 3439/99
DRsp Nr. 2002/1115
Feststellungsverjährung hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
Für die Verjährung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gelten die Vorschriften der §§ 169 bis 171 AO 1977 sowie die Spezialvorschriften in § 181AO 1977, also auch die verlängerte Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 5AO 1977 mit der Folge, dass eine gesonderte Feststellung des -aus noch nicht ausgeglichenen Verlusten der Jahre 1985 bis 1989 resultierenden- Verlustabzugs zum 31.12.1990 noch solange nachgeholt werden, als für die Einkommensteuerbescheide, bei denen der Verlustvortrag zu berücksichtigen ist, noch nicht die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.