FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.08.2022
3 K 3016/17
Normen:
AO § 169 Abs. 2; AO § 181 Abs. 3 S. 2-3;

Feststellungsverjährung im Rahmen der Einheitsbewertung für ein Grundstück

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 3 K 3016/17

DRsp Nr. 2022/14426

Feststellungsverjährung im Rahmen der Einheitsbewertung für ein Grundstück

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2; AO § 181 Abs. 3 S. 2-3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einheitsbewertung für das Grundstück B...-straße, C...-straße sowie D...-straße in Berlin (Beitrittsgebiet) auf den 1. Januar 2008 um die Frage, ob bei Erlass des Feststellungsbescheides bereits Feststellungsverjährung eingetreten war.

Die Voreigentümerin des Grundstücks war durch das zuständige Finanzamt noch im Jahr 1995 aufgefordert worden, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes für das Grundstück auf den 1. Januar 1995 abzugeben. Diese gab die Voreigentümerin am 10. Januar 1996 ab.

Der Klägerin wurde das Grundstück steuerlich im Jahr 2002 zugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück noch unbebaut.