FG München - Beschluss vom 04.11.2003
6 V 253/03
Normen:
BewG (1997) § 106 Abs. 2, 3 ;

Feststellungszeitpunkt bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr

FG München, Beschluss vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 6 V 253/03

DRsp Nr. 2003/17332

Feststellungszeitpunkt bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr

1. Dem Steuerpflichtigen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt. 2. Eine Rechtsgestaltung ist jedoch dann der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn sie ausschließlich der Steuerminderung dient und bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz missbilligt wird.

Normenkette:

BewG (1997) § 106 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob in der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1996 zur Ermittlung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs die Besitz- und Schuldposten anzusetzen sind, die sich aus der Steuerbilanz zum 23. Februar 1995 ergeben oder die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt - hier: 1. Januar 1996 - zu Grunde zu legen sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 17. Mai 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,