OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.03.2024
6 W 84/23
Normen:
GKG § 51; GKG § 68;
Fundstellen:
WRP 2024, 836
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 9/23

Feststetzung des Streitwerts in einem Verfahren für Handelssachen wegen Täuschung über die Herkunft im Internet angebotener Uhren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2024 - Aktenzeichen 6 W 84/23

DRsp Nr. 2024/8970

Feststetzung des Streitwerts in einem Verfahren für Handelssachen wegen Täuschung über die Herkunft im Internet angebotener Uhren

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss - einstweiliger Verfügung - der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.03.2023 (3-06 O 9/23) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51; GKG § 68;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Land1 hat, ist Teil der A-Gruppe. Sie stellt (u.a.) sog.

Pilotenuhren unter der Marke "IWC" her, darunter die Modelle "IWC Doppelchronograph Pilot IW3711" und die "Edition Le Petit Prince" (IW377714). Die Chronographen, die hierzulande zwischen 6.800 Euro und 13.700 Euro kosten, werden in Nordeuropa ausschließlich über Tochtergesellschaften der Antragstellerin vertrieben.

Die Antragsgegnerin stellt (jedenfalls nach eigener Angabe) ebenfalls Uhren unter der Marke "Festina" her und bietet diese über Vertriebsgesellschaften, unstreitig aber (auch) unmittelbar über ihre Webseite (...) in Deutschland zum Kauf an.