1.
Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) beteiligte sich im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft an dem Unternehmen der in Russland tätigen X-GmbH. Am Gesellschaftsanteil des Klägers zu 1. waren die Kläger und Beschwerdeführer zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3.) unterbeteiligt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es für das Streitjahr (2004) ab, bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auch die geltend gemachten Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
2.
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.
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