BFH - Beschluss vom 27.05.2009
IV B 153/08
Normen:
FGO § 155; ZPO § 251;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 563/08

Festzustellendes nicht wirksames Zustandekommen einer (atypischen) stillen Beteiligung als Grund für die Anordnung der Verfahrensruhe

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen IV B 153/08

DRsp Nr. 2009/21084

Festzustellendes nicht wirksames Zustandekommen einer (atypischen) stillen Beteiligung als Grund für die Anordnung der Verfahrensruhe

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 251;

Gründe:

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) beteiligte sich im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft an dem Unternehmen der in Russland tätigen X-GmbH. Am Gesellschaftsanteil des Klägers zu 1. waren die Kläger und Beschwerdeführer zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3.) unterbeteiligt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es für das Streitjahr (2004) ab, bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auch die geltend gemachten Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.