BFH - Beschluss vom 03.02.2005
I B 66/04
Normen:
AO § 55 Abs. 1 S. 1 § 65 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1213
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 731/99

Feuerbestattungsverein - Selbstlosigkeit; Betrieb eines Krematoriums

BFH, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen I B 66/04 - Aktenzeichen I B 67/04 - Aktenzeichen I B 68/04

DRsp Nr. 2005/7830

Feuerbestattungsverein - Selbstlosigkeit; Betrieb eines Krematoriums

Ein sog. Feuerbestattungsverein (satzungsmäßiger Zweck: Pflege und Unterstützung von Feuerbestattungen etc.) ist nicht selbstlos tätig, wenn er durch den Betrieb eines Krematoriums in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Normenkette:

AO § 55 Abs. 1 S. 1 § 65 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein 1990 gegründeter eingetragener Verein. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Pflege und Unterstützung von Feuerbestattungen und die Unterhaltung und der Betrieb der für Feuerbestattungen erforderlichen Einrichtungen, seit 1995 auch die Förderung der Friedhofskultur und des Umweltschutzes im Bereich der Feuerbestattung. Er betreibt ein Krematorium und erzielt dadurch erhebliche Umsätze und Gewinne. Zwischen ihm und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ist streitig, ob der Kläger in den Jahren 1993 bis 1995 und 1997 (Streitjahre) gemeinnützig tätig war.