FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.06.2013
5 K 233/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2014, 399

Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes als regelmäßige Arbeitsstätte

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 233/12

DRsp Nr. 2013/18828

Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes als regelmäßige Arbeitsstätte

Die Feuerwehrwache, der ein Berufsfeuerwehrmann ausschließlich zugeordnet ist und die er an jedem seiner Arbeitstage von seinem Wohnort aus zur Ableistung seines Schichtdienstes regelmäßig anfährt, stellt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.09.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; vom 09. 06 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155) die regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Fahrten des Klägers als Berufsfeuerwehrmann vom Wohnort zur Feuerwehrwache als Fahrten zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen sind und damit nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzusetzen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr (2011) als Eheleute zusammen veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.