FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 04.09.1998
6 V 51/97
Fundstellen:
GmbHR 1999, 87

FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 04.09.1998 (6 V 51/97) - DRsp Nr. 1999/4165

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 04.09.1998 - Aktenzeichen 6 V 51/97

DRsp Nr. 1999/4165

Gründe:

I.

Strittig ist, ob die im Kalenderjahr 1993 vereinbarte Mieterhöhung zwischen der Verpächterin, der Besitzgesellschaft ... (GbR) und der Pächterin, der Betriebsgesellschaft ... (Antragstellerin) als Betriebsausgabe anerkannt werden kann oder als verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen nicht mindern darf.

Am 2.1.1992 wurde zwischen der GbR und der Antragstellerin ein Mietvertrag über Maschinen, Einrichtungen und PKW's sowie GWG 's (Miete: ... DM + USt) sowie über Gebäude und Flächen (Miete: ... DM + USt) abgeschlossen. An der GbR sind ... (M.S.) und ... (H.S.) zu je 50 % und an der Antragstellerin bis 31.12.1994 M.S. und Ehefrau ... und H.S. und Ehefrau ... jeweils zu 25 % beteiligt. Ab 1.1.1995 wurden die Anteile der Ehefrauen unentgeltlich auf H.S. und M.S. übertragen, so daß fortan M.S. und H.S. zu jeweils 50 % beteiligt waren. Aufgrund einer personellen und wirtschaftlichen Verflechtung lag seitdem eine Betriebsaufspaltung vor.

Mit Änderungsvertrag vom 20.10.1993 wurde - so die Begründung - aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen und der Neuanschaffungen die Miete zum 1.11.1993 um monatlich ... DM netto erhöht.

Nach einer Vereinbarung vom 16.6.1995 wurde die Miete ab 1.7.1995 wieder monatlich um ... DM niedriger als im Mietvertrag vom 2.1.1992 vereinbart.