FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 10.09.1998
6 V 45/97

FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 10.09.1998 (6 V 45/97) - DRsp Nr. 1999/4164

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 6 V 45/97

DRsp Nr. 1999/4164

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde für das Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der ursprüngliche ESt-Bescheid 1991 erging am 28.1.1993.

Der Antragsteller war im Streitjahr Geschäftsführer der ... (GmbH). Sein Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit betrug ... DM. Aufgrund einer Kontrollmitteilung bekam der Antragsgegner Kenntnis, daß der Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH vom 13.5.1991 bis zum 15.5.1991 an einer Reise nach ... teilgenommen hatte. Die Kosten für diese Reise hatten ... DM betragen. Da die von der GmbH übernommenen Kosten nicht als Arbeitslohn behandelt worden waren, war keine Lohnsteuer einbehalten worden. Nach den Feststellungen des Finanzamtes Stuttgart-Körperschaften war die Reise nicht überwiegend beruflich veranlaßt. Der Informationsreise des Aufsichtsrat der GmbH nach ... lag folgendes - zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner unstreitiges - Programm zugrunde:

Samstag 13.04.91

bis 7.30 Uhr Anfahrt in ... mit der Möglichkeit, den Wagen dort abzustellen.

7.30 Uhr Abfahrt (pünktlich) mit Bus zum Flughafen.

8.10 Uhr Treffpunkt ... Schalter (neue Abfertigungshalle). Ausgabe der Flugscheine

8.50 Uhr Abflug in ...

9.55 Uhr Ankunft in ...

10.45 Uhr Stadtrundfahrt

13.00 Uhr Kleines Mittagessen am ...

14.30 Uhr Rundgang durch die historische Altstadt

17.00 Uhr Transfer zum Hotel ...