Streitig ist, inwieweit die Klägerin für nicht einbehaltene Lohnsteuer auf Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen haftet, die an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin gezahlt worden sind und steuerfrei belassen wurden (§ 42 d Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 38, 41 a und i.V.m. § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz - EStG -).
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