FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.05.2010
14 K 2569/07

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.05.2010 (14 K 2569/07) - DRsp Nr. 2022/7459

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 14 K 2569/07

DRsp Nr. 2022/7459

Tenor

1.

Der Bescheid für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 21. April 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2007 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.642 EUR zum Abzug zugelassen werden.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.

Tatbestand