Streitig ist die Haftung der Klägerin für die Rückforderung von Investitionszulage von einer in der Art. einer Besitzgesellschaft tätig gewesenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die die Klägerin nach Auszahlung, aber vor Rückforderung von Investitionszulage eingetreten ist.
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