TATBESTAND:
Am 20.1.1991 verstarb Herr . . . (F). Alleinerben waren die Klägerin (Klin) als seine Ehefrau und die minderjährige Tochter (C) je zur Hälfte.
Am 26.4.1985 war die Fa. . . . (C-GmbH) gegründet - und ab Oktober 1985 in . . . - umbenannt worden (C-GmbH); deren Name wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 18.8.1989 in . . . (I-GmbH) geändert.
F hielt vom 24.10.1985 bis 18.8.1989 30% (. . . DM) des Stammkapitals in Höhe von . . . DM, danach 15% (. . . DM). F war durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 24.10.1985 zu einem weiteren, einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt worden, ohne daß er insoweit Arbeitslohn von der GmbH bezog. Ein Anstellungsvertrag wurde nicht abgeschlossen.
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