Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger ein leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972,
Der Kläger ist ein deutscher Staatsangehöriger, der in den Streitjahren 2009 bis 2011 sowohl in X (Deutschland) als auch in Y (Schweiz) einen Wohnsitz unterhielt. Beschäftigt ist der Kläger seit dem 1. Januar 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Z - A GmbH in Q in der Schweiz als Direktor Strategie & Integration für Europa, Afrika und den Mittleren Osten.
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