FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2016
10 K 2664/15

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2016 (10 K 2664/15) - DRsp Nr. 2017/13854

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - Aktenzeichen 10 K 2664/15

DRsp Nr. 2017/13854

Tenor

1.

Der Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 26. November 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015 wird insoweit abgeändert, als die Rückstellung für die Deponierekultivierung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 mit einem Wert von xxx.xxx,xx € angesetzt wird.

Die Ermittlung des sich hieraus ergebenden Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten auferlegt (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Der Beklagte teilt der Klägerin das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 3 FGO).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Streitig ist die Abzinsung einer Ansammlungsrückstellung für die Rekultivierung von betrieblichen Grundstücken, die als Deponie für Grünabfälle, Kompost, Sand und Erde dienen.

Alleiniger Gesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist X. Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausführung aller Tätigkeiten der Landschaftsgestaltung, insbesondere der Herstellung und Pflege von Grün- und Sportanlagen.