Das Verfahren wegen Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008 wird abgetrennt und erhält das Aktenzeichen
Die Klage wegen Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2005 wird abgewiesen.
3.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) es bei der Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes zum 31. Dezember 2005 zu Recht abgelehnt hat, die vom Kläger für das Jahr 2005 erklärten negativen Einkünfte zu berücksichtigen.
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