FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.1998
5 K 255/97
Fundstellen:
BB 1998, 1201
BB 1998, 945
EFG 1998, 898

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.1998 (5 K 255/97) - DRsp Nr. 2001/7832

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 5 K 255/97

DRsp Nr. 2001/7832

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) befaßt sich mit. An der Klin sind seit der Errichtung die Gesellschafter A und B jeweils zur Hälfte beteiligt.

Nach der Gründung der GmbH war zunächst der Gesellschafter A zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden. Sein Monatsgehalt von anfangs DM wurde ab erhöht. Ab ist der Gesellschafter B weiterer Geschäftsführer der Klin geworden mit einem Monatsgehalt von DM. Beide Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten zusätzlich eine Tantieme, die im Jahre 1987 betragen hat.

Die Umsätze/Gewinne der Klin, die im Veranlagungszeitraum (VZ) 1987 insgesamt 9 Personen beschäftigte, entwickelten sich wie folgt (in TDM):

Jahr Umsatz Gewinn

1978

1979

1980

1981

1982

1983

1984

1985

1986

1987

1983 hatte die Klin mit den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern je einen Versorgungsvertrag abgeschlossen, in welchem ein lebenslanges, mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlendes monatliches Ruhegeld von jeweils DM vereinbart worden war. Außerdem hatte die Klin eine Hinterbliebenenrente von jeweils DM pro Monat festgesetzt.

Mit Gesellschafterbeschluß vom 1. Februar [1985] wurde folgendes beschlossen:

"Die bestehende Altersversorgung für die Geschäftsführer A und B wird wie folgt verändert:

Herr A erhält eine Zusage von DM 5.000/Monat

Herr B erhält eine Zusage von DM 3.000/Monat