Die Klägerin (Klin) befaßt sich mit. An der Klin sind seit der Errichtung die Gesellschafter A und B jeweils zur Hälfte beteiligt.
Nach der Gründung der GmbH war zunächst der Gesellschafter A zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden. Sein Monatsgehalt von anfangs DM wurde ab erhöht. Ab ist der Gesellschafter B weiterer Geschäftsführer der Klin geworden mit einem Monatsgehalt von DM. Beide Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten zusätzlich eine Tantieme, die im Jahre 1987 betragen hat.
Die Umsätze/Gewinne der Klin, die im Veranlagungszeitraum (VZ) 1987 insgesamt 9 Personen beschäftigte, entwickelten sich wie folgt (in TDM):
Jahr Umsatz Gewinn
1978
1979
1980
1981
1982
1983
1984
1985
1986
1987
1983 hatte die Klin mit den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern je einen Versorgungsvertrag abgeschlossen, in welchem ein lebenslanges, mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlendes monatliches Ruhegeld von jeweils DM vereinbart worden war. Außerdem hatte die Klin eine Hinterbliebenenrente von jeweils DM pro Monat festgesetzt.
Mit Gesellschafterbeschluß vom 1. Februar [1985] wurde folgendes beschlossen:
"Die bestehende Altersversorgung für die Geschäftsführer A und B wird wie folgt verändert:
Herr A erhält eine Zusage von DM 5.000/Monat
Herr B erhält eine Zusage von DM 3.000/Monat
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