FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.1998
7 K 223/96
Fundstellen:
EFG 1998, 1582

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.1998 (7 K 223/96) - DRsp Nr. 1999/5916

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.1998 - Aktenzeichen 7 K 223/96

DRsp Nr. 1999/5916

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger den Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH Anteils versteuern müssen.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war an der ... GmbH, deren Stammkapital 315.000,-- DM betrug, mit 105.000,-- DM beteiligt. Mit Vertrag vom 28.08.1992 verkaufte er seinen Anteil zum Preis von 500.000,-- DM an ..., dem er mit Vertrag vom 30.09.1992 auch die Anteile an der Gesellschaft übertrug. Auf die jeweiligen Verträge (Einkommensteuerakte 1992 Seite 115 ff.) wird Bezug genommen. Der Veräußerungserlös wurde auf ein von den Klägern am 30.09.1992 eröffnetes, gemeinsames Konto bei der ... Bank eingezahlt (Aktenseite 166 ff).

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärten die Kläger keinen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung. Die Kläger legten zur Begründung die Kopie einer Vereinbarung vor, die folgenden Inhalt hat:

"Vertrag

Zwischen ... und ... wird vereinbart, daß ich, ... künftig, da es mir nach dem Gesellschaftsvertrag verboten ist, meiner Frau ... von meiner Stammeinlage in Höhe von 105.000,-- DM an der ... GmbH in ... die Hälfte der Stammeinlage abzutreten, ab dem 1.1.1981 die Stammeinlage in Höhe von 52.500,-- DM künftig für meine Frau halte, als ob ich offiziell die Hälfte meiner Stammeinlage an meine Frau verkauft hätte.