FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.01.1992
10 K 264/89
Fundstellen:
GmbHR 1992, 394

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.01.1992 (10 K 264/89) - DRsp Nr. 1998/4149

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 10 K 264/89

DRsp Nr. 1998/4149

Steht das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Betriebs-GmbH nur zu einem Bruchteil verpachtete Grundstück im Miteigentum von Ehegatten und wird der übrige Teil des Grundstücks zu Wohnungszwecken vermietet, so fällt dieser Teil nicht in das Betriebsvermögen.

Tatbestand:

Der Kläger ist von Beruf Metzgermeister. Er lebt mit seiner Ehefrau, die als Mitklägerin auftritt, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Oktober 1980 errichteten die Eheleute eine am 13. April 1981 in das Handelsregister eingetragene und ihren Geschäftsbetrieb am 1. Januar 1981 aufnehmende GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM, von dem der Kläger 12.000 DM und die Klägerin 8.000 DM übernahm und das am 5. Mai 1986 um 30.000 DM auf 50.000 DM erhöht wurde (Anteil Ehemann: 30.000 DM; Anteil Ehefrau: 20.000 DM). Später, mit Beschluß vom 6. Juli 1988, wurde die Gesellschaft aufgelöst, und am 26. September 1990 wurde das Erlöschen der Firma in das Handelsregister eingetragen.