Am Stammkapital der Klägerin war im Streitjahr 1987 mit 49% ihr Gesellschafter-Geschäftsführer R. und mit 1% dessen am 8. Januar 1955 geborene Ehefrau (F) beteiligt. Zu 50% war die Mutter des R.S. beteiligt. Die Klägerin beschäftigte F als Arbeitnehmerin mit Sekretariatsaufgaben. R. war alleiniger Geschäftsführer. Die ihm allein erteilte Vertretungsbefugnis konnte nur aus wichtigem Grund abgerufen werden.
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