TATBESTAND:
Mit Anstellungsvertrag vom 5.2.1976 wurde . . ., geb. . . ., bei der Klägerin (Klin) als Gesellschafter-Geschäftsführer für ein monatliches Bruttogehalt von . . . DM eingestellt.
Am 19.12.1985 legte er sein Amt als Geschäftsführer mit Wirkung ab 1.1.1986 nieder. Durch Gesellschafterbeschluß vom ebf. 19.12.1985 wurde dem scheidenden . . . jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu dieser Zeit zu . . . an der GmbH beteiligt war, in Anbetracht seiner Verdienste ein Ruhegehalt von . . . DM pro Monat gewährt. Das Ruhegehalt war erstmals im Januar 1986 zu zahlen. Die Pension betrug im Streitjahr 1988 . . . DM.
. . . erklärte diese Bezüge in seinen ESt-Erklärungen für 1986 und 1987 als Ruhegehalt.
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