FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2023
8 K 777/20

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2023 (8 K 777/20) - DRsp Nr. 2024/9069

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 8 K 777/20

DRsp Nr. 2024/9069

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2020 wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den XX.XX.XXXX vom 30.10.2019 geändert. Der Grundbesitzwert wird auf XXX Euro festgestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin nachgewiesen hat, dass der gemeine Wert der streitgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit geringer ist, als der nach den §§ 179, 182 bis 196 des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelte Wert.