FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2017
11 K 2427/13

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2017 (11 K 2427/13) - DRsp Nr. 2017/14201

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 11 K 2427/13

DRsp Nr. 2017/14201

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist hauptsächlich, ob der zum Betrieb einer Lüftungsanlage entnommene Strom vom Betreiber dieser Anlage oder aber vom Besitzer der Räumlichkeiten, die durch die Anlage belüftet werden sollen, im Sinne des § 9b Abs. 1 Satz 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) genutzt wird.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1987 gegründete GmbH, die im Handelsregister beim Amtsgericht A unter HRB xxx geführt wird. Sie ist ein Unternehmen der X-Gruppe, bei der es sich um eine Handelskette mit einer Vielzahl von Ladengeschäften im ganzen Bundesgebiet handelt. Ihr Gegenstand war ursprünglich im Handelsregister mit

"Herstellung, Montage und der Vertrieb von Ladeneinrichtungen aller Art sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften und der Handel mit Einrichtungsgegenständen aller Art"

angegeben. Anders als andere Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe ist die Klägerin vom beklagten Hauptzollamt (HZA) als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.d. § 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Nr. 2a StromStG und i.V.m. der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes von 2003 (WZ 2003) eingestuft. Seit einer am 17. Mai 2010 beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrags wurde ihr Gegenstand erweitert und umfasst nunmehr auch