FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.1999
14 K 36/99
Fundstellen:
EFG 1999, 765

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.1999 (14 K 36/99) - DRsp Nr. 2001/9125

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 14 K 36/99

DRsp Nr. 2001/9125

Tatbestand:

Streitig ist die Zugehörigkeit von Grund und Boden eines ehemaligen Bauhofs zum Anlage- oder Umlaufvermögen eines Straßenbauunternehmens und davon abhängend die Zulässigkeit einer Rücklage nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) .

Die Klägerin, die ... Tief- und Straßenbauunternehmung GmbH & Co. KG - nachfolgend KG genannt - befasst sich mit Tief- und Straßenbau und betreibt ein Kieswerk. An der KG beteiligt sind die ... Straßenbau-GmbH - nachfolgend: GmbH - als Komplementärin sowie als Kommanditisten Frau ... - EJ - und bis zum 30. Juni 1989 Herr ... - R.J. -, an dessen Stelle ab diesem Zeitpunkt Frau ... - WE -, ... getreten ist. Die GmbH, deren Geschäftsführer neben einer weiteren Person EJ und WE sind, ist am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt. Eine Einlage hat sie nicht zu erbringen. Für ihre Geschäftsführertätigkeit erhält sie vorab den vollen Ersatz ihrer Aufwendungen. Ferner erhält sie als Ausgleich für ihre unbeschränkte Haftung jährlich 10 % ihres Haftkapitals gutgeschrieben. Bis zum 30. Juni 1989 war EJ mit einer Kommanditeinlage von 1,1 Mio. DM (55 %) und R.J. mit einer Einlage von 0,9 Mio. DM (45 %) am Unternehmen beteiligt. Danach waren am Kapital der Klägerin EJ mit 0,9 Mio. DM und WE mit 1,1 Mio. DM beteiligt.