TATBESTAND:
Streitig ist, in welcher Höhe eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen gebildet werden darf.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (Klin), einer GmbH, ist der Handel mit . . . einschließlich Zubehör aller Art. Außerdem unterhält die Klin einen Kundendienst für . . . .
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