FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.1998
14 K 164/94
Fundstellen:
EFG 1998, 1519

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.1998 (14 K 164/94) - DRsp Nr. 1999/5915

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 14 K 164/94

DRsp Nr. 1999/5915

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Darlehensverhältnisses zwischen einer GmbH und einem zu 80 v.H. daran beteiligten Anteilseigner sowie seiner Ehefrau.

Die Kläger sind Eheleute, welche in den Streitjahren zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden. Beide bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus bezog der Kläger Renteneinkünfte sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Dirigent. Sie sind Miteigentümer zu je 1/2 eines im Jahre 1977 fertiggestellten in der W.-Str. in Z. gelegenen Zweifamilienhauses. Darin befinden sich zwei Wohnungen, wovon eine von den Klägern selbst genutzt wird. Die andere ist an eine Tochter vermietet. Ein weiterer Teil des Hauses ist an die ...-GmbH (nachfolgend GmbH genannt) vermietet, die den Betrieb eines ...-Verlags zum Geschäftsgegenstand hat und an der der Kläger als Geschäftsführer zu 80 v.H. beteiligt ist. Die Ehefrau ist nicht beteiligt.

Die GmbH erwirtschaftete in den Jahren ab 1982 (Gründungsjahr) bis einschließlich 1985 Verluste. In den Jahren danach wurden mit steigender Tendenz Gewinne erzielt.

Das Unternehmen hat sich wirtschaftlich wie folgt entwickelt:

Jahr Zinseinnahmen Gesamterträge Bilanzgewinn

DM DM DM

1982 11.794,-- 19.630,-- - 620,--

1983 6.000,-- 14.828,-- - 9.222,--

1984 6.250,-- 19.240,-- - 3.148,--

1985 11,339,-- 12.319,-- - 5.847.--