Streitig ist die Anerkennung eines Darlehensverhältnisses zwischen einer GmbH und einem zu 80 v.H. daran beteiligten Anteilseigner sowie seiner Ehefrau.
Die Kläger sind Eheleute, welche in den Streitjahren zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden. Beide bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus bezog der Kläger Renteneinkünfte sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Dirigent. Sie sind Miteigentümer zu je 1/2 eines im Jahre 1977 fertiggestellten in der W.-Str. in Z. gelegenen Zweifamilienhauses. Darin befinden sich zwei Wohnungen, wovon eine von den Klägern selbst genutzt wird. Die andere ist an eine Tochter vermietet. Ein weiterer Teil des Hauses ist an die ...-GmbH (nachfolgend GmbH genannt) vermietet, die den Betrieb eines ...-Verlags zum Geschäftsgegenstand hat und an der der Kläger als Geschäftsführer zu 80 v.H. beteiligt ist. Die Ehefrau ist nicht beteiligt.
Die GmbH erwirtschaftete in den Jahren ab 1982 (Gründungsjahr) bis einschließlich 1985 Verluste. In den Jahren danach wurden mit steigender Tendenz Gewinne erzielt.
Das Unternehmen hat sich wirtschaftlich wie folgt entwickelt:
Jahr Zinseinnahmen Gesamterträge Bilanzgewinn
DM DM DM
1982 11.794,-- 19.630,-- - 620,--
1983 6.000,-- 14.828,-- - 9.222,--
1984 6.250,-- 19.240,-- - 3.148,--
1985 11,339,-- 12.319,-- - 5.847.--
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