FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.1997
3 K 268/93

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.1997 (3 K 268/93) - DRsp Nr. 1998/16905

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.1997 - Aktenzeichen 3 K 268/93

DRsp Nr. 1998/16905

Gründe:

I.

Streitig ist, inwieweit durch die Verpachtung eines Altenpflege- und Behindertenwohnheims gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, die von der Körperschaftsteuer (KSt) freizustellen sind (§ 5 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz - KStG - i.V.m. §§ 51 ff. Abgabenordnung - AO -).

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 30. März 1984 durch die Stadt (Stadt) gegründet und am 2. November 1984 ins Handelsregister eingetragen. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist der Bau und die Erweiterung sozialer Einrichtungen in H (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags verfolgt die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und ist selbstlos tätig. Der Gesellschaftsvertrag enthält Vorschriften über diese Zweckbindung der Tätigkeit und des Vermögens (§§ 2, 14).