FG Baden-Württemberg - Zwischenurteil vom 23.04.1998
6 K 471/97
Fundstellen:
EFG 1998, 1326

FG Baden-Württemberg - Zwischenurteil vom 23.04.1998 (6 K 471/97) - DRsp Nr. 1999/4166

FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 6 K 471/97

DRsp Nr. 1999/4166

Tatbestand:

Die Kläger (Kl.) sind zusammenveranlagte Eheleute und Eigentümer des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses ... .

Im Streitjahr 1994 erwarben sie die Eigentumswohnung ... . Es handelt sich um eine 3-Zimmer-Wohnung (103,69 qm) mit Tiefgaragenstellplatz, die durch Mietvertrag vom 27.7.1994 ab 1.9.1994 vermietet wurde. Es wurde ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Staffelmiete bis 31.8.1999 abgeschlossen. Der Mietvertrag enthält den Zusatz: "Wird das Mietverhältnis über den Zeitraum hinaus aufrechterhalten, erhöht sich die Miete jährlich um 50 DM. Die Mietlaufzeit ist auf maximal 10 Jahre, somit begrenzt bis 31.8.2004, da der Vermieter dann die Wohnung selbst nutzen möchte."

Mit ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung legten die Kl. u.a. die Kopie ihres - vom Kl. unterschriebenen - Schreibens vom 30.7.1994 an die ... vor, in dem sie dieser "mitteilen, daß wir die Eigentumswohnung vorläufig nicht selbst beziehen wollen. Sie wird also vermietet."

Im ESt-Bescheid für 1994 vom 20.12.1995 berücksichtigte das Finanzamt die Einkünfte aus der 1994 angeschafften Eigentumswohnung lediglich mit ... DM, nicht wie beantragt mit ... DM.