FG Berlin - Urteil vom 03.09.2003
6 K 6283/02
Fundstellen:
DB 2005, 1028
EFG 2005, 596

FG Berlin - Urteil vom 03.09.2003 (6 K 6283/02) - DRsp Nr. 2005/19204

FG Berlin, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 6 K 6283/02

DRsp Nr. 2005/19204

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte zutreffend die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um einen von seinem Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteil erhöht hat.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zunächst führte der Beklagte die Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres 1999 mit Bescheid vom 26. Januar 2001, der gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung - AO - teilweise vorläufig erging, erklärungsgemäß durch und setzte die Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von xxxxxxxxxx DM auf xxxxxxxxx DM fest.

Mit einer Prüfungsmitteilung vom 13. Februar 2001 teilte das Finanzamt -FA- xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dem Beklagten mit, der Kläger habe im Jahre 1999 steuerpflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 3.660,00 DM erhalten, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei. Der Prüfungsmitteilung und den mit übersandten Anlagen war zu entnehmen, dass eine Prüferin des FA xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beim früheren Arbeitgeber des Klägers, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt hatte.