FG Berlin - Urteil vom 08.02.2005
7 K 7342/03
Fundstellen:
AuA 2005, 611
DB 2005, 1822
EFG 2005, 1107

FG Berlin - Urteil vom 08.02.2005 (7 K 7342/03) - DRsp Nr. 2005/19200

FG Berlin, Urteil vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 7 K 7342/03

DRsp Nr. 2005/19200

Tatbestand:

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1999 Arbeitnehmer der Fxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - im Folgenden: F - und erzielte sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Daneben bestand zu seinen Gunsten eine Pensionszusage. Dieses Arbeitsverhältnis lösten der Kläger und die F mit Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1999 auf. Der Kläger erhielt in diesem Zusammenhang eine Abfindung in Höhe von 1 100 000,00 DM, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag und ihm in Höhe von 1 076 000,00 DM im Januar 2000 zufloss. Nach dem 31. Dezember 1999 wurden keine weiteren Pensionsanwartschaften begründet.

Ab dem 1. Januar 2000 war der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer der xxxxxxxxx GmbH, ohne daraus im Streitjahr Einnahmen zu erzielen. Die in den Folgejahren erzielten Einnahmen unterlagen nicht der Sozialversicherungspflicht.

Die mit dem Kläger zusammenveranlagte Klägerin erzielte im Streitjahr lediglich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Die Kläger leisteten im Streitjahr Versicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von 29 979,00 DM.