FG Berlin - Urteil vom 08.02.2005
7 K 7396/02
Fundstellen:
DStRE 2006, 1002
EFG 2005, 1094
IStR 2005, 342

FG Berlin - Urteil vom 08.02.2005 (7 K 7396/02) - DRsp Nr. 2005/19201

FG Berlin, Urteil vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 7 K 7396/02

DRsp Nr. 2005/19201

Tatbestand:

Der Kläger ist von Beruf Zahnarzt mit einer eigenen Praxis. Neben seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt der Kläger Einkünfte aus mehreren Vermietungsobjekten sowie erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Am 12. Juni 1998 erwarb er 3 000 Anteile an dem kurz zuvor, am 9. Juni 1998, aufgelegten Wertpapierfonds Z. Dadurch entstanden dem Kläger Aufwendungen in Höhe von 426 960,00 DM zuzüglich 752,18 DM Gebühren, zusammen 427 712,18 DM.

Der Kläger bezog die Anteile über seine Hausbank, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Ausgebende Stelle war die Yxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH -Yxxx-, die zwischenzeitlich in Axxxxxxxxxxxxxxx GmbH umfirmiert hat und in Wien/Österreich ansässig war und ist. Die Yxxx wurde bei der Auflage und Verwaltung des Fonds von der Bxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GesmbH in Wien -Bxx- beraten. Die Anlage der Fondsgelder sollte überwiegend in österreichischen und osteuropäischen Aktien erfolgen (vgl. Bl. 36 StrA). Letztlich wurde überwiegend in österreichische Aktien investiert (vgl. Bl. 37-39 StrA). Der Bestand zum 25. August 1998 ergibt sich aus der Inventarliste Bl. 124 StrA.